Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 der markenbeschleuniger wird die von ihm zu erbringenden leistungen mit der sorgfalt eines ordentlichen kaufmanns erbringen. es steht in seinem freien ermessen, geeignete dritte mit der ausführung der von ihm zu erbringenden leistungen zu beauftragen.
§2 der auftraggeber verpflichtet sich, den markenbeschleuniger rechtzeitig über art und umfang der geforderten leistungen, sowie den dabei einzuhaltenden terminplan zu informieren. ferner wird er sämtliche, für eine ordnungsgemäße durchführung des auftrags notwendigen, unterlagen, vorlagen und sonstige informationen frühzeitig und kostenlos zur verfügung stellen.
§3 das vereinbarte honorar enthält ausschließlich die preise für die beratungsleistung sowie das zu erstellende marketingkonzept. gestaltung, text, bildbearbeitung sowie alle weiteren, für die zu erbringenden leistungen anfallenden kosten, wie insbesondere kosten für reinzeichnung, linzenzgebühren für bildmaterial, fotokosten, vergütung für models, versandkosten, anzeigenschaltungs- und mediakosten etc., werden gesondert angeboten und in rechnung gestellt. das gleiche gilt für die anfallenden fremdkosten einer
zusätzlich in auftrag gegebenen produktion, insbesondere druck-, media oder programmierungskosten. das honorar ist zu 50% bei unterschrift des angebotes durch den auftraggeber und zu weiteren 50% bei freigabe/abnahme durch diesen, nach ordnungsgemäßer rechnungsstellung durch den markenbeschleuniger, sofort und ohne abzug zur zahlung fällig. sind aufgrund von tatsächlichen veränderungen oder veränderten entscheidungen auf seiten des auftraggebers, nachträglich inhaltliche, gestalterische oder sonstige änderungen an der vereinbarten leistung notwendig, die für den markenbeschleuniger zu einem über die üblichen korrekturen hinausgehenden, zeitlichen mehraufwand, gegenüber dem vom auftraggeber gemäß §2 mitgeteilten umfang des projektes führen, so ist der markenbeschleuniger berechtigt, die dadurch enstandenen mehrkosten in rechnung zu stellen.
§4 wird der markenbeschleuniger mit einem pitch beauftragt, verpflichtet sich der auftraggeber, die dafür zu erbringenden leistungen, wie insbesondere konzeption und vorbereitung, angemessen zu vergüten, unabhängig davon, ob der markenbeschleuniger nach der präsentation den auftrag erhält oder nicht. wurde kein honorar vereinbart, berechnet sich die vergütung nach den jeweils geltenden tagessätzen des markenbeschleunigers. die vergütung ist nach ordnungsgemäßer rechnungsstellung durch den markenbeschleuniger sofort und ohne abzug zur zahlung fällig. der auftraggeber verpflichtet sich ideen, konzepte und entwürfe des markenbeschleunigers, die von diesem im angebotsstadium oder im rahmen der ersten präsentation bzw. eines workshops vorgebracht wurden, nicht für sich zu verwenden oder an dritte weiter zu geben, insbesondere auch nicht in abgeänderter form. diese verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die entwürfe oder ideen bereits urheberrechtlich schutzfähig sind oder sonst gegenstand besonderer gesetzlicher rechte sein können. darüber hinaus hat der auftraggeber, die im angebotsstadium
oder im rahmen der ersten präsentation bzw. eines workshops überlassenen unterlagen vollständig und unverzüglich an den markenbeschleuniger zurück zu senden, sobald der auftrag anderweitig vergeben wird.
§5 im zeitpunkt der bezahlung der letzten 50% des beratungshonorars, erhält der auftraggeber ein einfaches nutzungsrecht an der erbrachten leistung in dem inhaltlichen und räumlichen umfang, der sich aus dem auftrag und der darin enthaltenen aufgabenstellung an den markenbeschleuniger ergibt und der für den daraus ersichtlichen vertragszweck erforderlich ist. das recht zur bearbeitung steht ausschließlich dem markenbeschleuniger zu. eine übertragung der quelldateien bzw. source codes erfolgt dabei nicht.
§6 der markenbeschleuniger haftet nicht für die urheber-, patent-, marken-, gebrauchsmuster-, geschmacksmuster- oder sonstige rechtliche schutzfähigkeit der von ihm erbrachten leistungen. das gleiche gilt für die werbe-, wettbewerbs- und sonstige rechtliche zulässigkeit der von ihm erbrachten leistungen. der markenbeschleuniger haftet ebenfalls nicht dafür, dass die von ihm erbrachten leistungen frei von rechten dritter sind. soll eine vorherige juristische prüfung erfolgen, muss dies mit dem auftraggeber schriftlich vereinbart werden. in diesem fall werden dem auftraggeber alle dadurch anfallenden kosten, wie insbesondere recherche-, eintragungs-, und anwaltskosten gesondert in rechnung gestellt. werden dem markenbeschleuniger vom auftraggeber zur durchführung des auftrags inhalte, bilder, gestaltungen, texte, etc. gestellt, so haftet der auftraggeber für die richtigkeit und rechtliche zulässigkeit der von ihm gelieferten inhalte. darüber hinaus gewährleistet der auftraggeber ausdrücklich, dass er über die für die auftragsgemäße nutzung und verwertung erforderlichen nutzungsrechte verfügt und berechtigt ist, dem markenbeschleuniger diese rechte einzuräumen. der auftraggeber stellt den markenbeschleuniger von ansprüchen dritter, insbesondere auch der verwertungsgesellschaften frei, die im zusammenhang mit der auftragsgemäßen nutzung und verwertung gegen den markenbeschleuniger erhoben werden.
§7 der markenbeschleuniger haftet, unter annahme der wesentlichen vertragspflichten, nur für vorsatz und grobe fahrlässigkeit. dies gilt auch hinsichtlich der haftung für seine erfüllungsgehilfen. die haftung des markenbeschleunigers ist ausgeschlossen für nicht vorhersehbare schäden sowie für aus solchen fehlern entstehende schäden, welche bei der übertragung von daten aufgrund technischer vorgänge oder unterschiede in den technischen einrichtungen von sender und empfänger entstehen. für pflichtverletzungen dritter, die der markenbeschleuniger mit der vollständigen oder teilweisen ausführung der zu erbringenden leistung beauftragt hat, haftet der markenbeschleuniger nur soweit er gesetzlich dazu verpflichtet ist subsidiär und unter der voraussetzung, dass zuvor sämtliche möglichkeiten der gerichtlichen inanspruchnahme des dritten durch den auftraggeber ausgeschöpft wurden. die haftung des markenbeschleunigers ist insgesamt auf einen höchstbetrag in höhe des beratungshonorars für den auftrag, aus dessen durchführung der anspruch entstanden ist, begrenzt, soweit dies rechtlich zulässig ist. anderenfalls verpflichten sich beide vertragsparteien einen neuen höchstbetrag zu vereinbaren, der dem gesetzlich zulässigen mindestbetrag für eine haftungsbegrenzung entspricht. die haftungsbeschränkungen gelten für alle pflichtverletzungen einschließlich unerlaubter handlung.
§8 die ordentliche kündigung durch den auftraggeber ist ausgeschlossen. unbenommen bleibt das recht auf kündigung aus wichtigem grund.
§9 beide vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten laufzeit der zusammenarbeit sowie auch unbefristet nach beendigung des auftrags, sämtliche vertrauliche informationen, die ihnen im zusammenhang mit der auftragsausführung bekannt werden, strikt vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber dritten zu offenbaren oder anderweitig zu verwenden. als vertraulich sind insbesondere diejenigen informationen anzusehen, die den inhalt des auftrags sowie wettbewerbsrelevante details der vertragsgegenständlichen produkte bzw. dienstleistungen und des geschäftsbetriebes der jeweiligen vertragsparteien betreffen.
§10 das vertragsverhältnis zwischen dem markenbeschleuniger und dem auftraggeber bestimmt sich nach dem recht der bundesrepublik deutschland. etwaige abweichende allgemeine geschäftsbedingungen des auftraggebers gelten zwischen den vertragsparteien nicht.
§11 gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, münchen.